§ 19 Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung

 

1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder aus anderen wichtigen Gründen.

 

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder beantragt, wobei der Antrag schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu erfolgen hat.

 

4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens acht Wochen nach Bekanntwerden des Erfordernisses oder Vorlage des Antrages durchzuführen.

 

5) Im Übrigen gelten für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Regelungen des § 17.


 

§ 20 Vertretung durch Mitglieder, Spendenquittungen

 

1) Für den Bereich Ausgabe der Futterspenden handeln die Mitglieder im Namen des Vereins.

 

2) Spendenquittungen können nur von Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

 

§ 21 Auflösung des Vereins

 

1) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam die Liquidatoren.

 

2) Im Falle der Liquidation oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte an das Tierheim des Bielefelder Tierschutzvereines

und den Bielefelder Tisch e. V. und darf ausschließlich für gemeinnützige Zwecke

verwendet werden.

 

§ 22 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bielefeld, den 16.11.2012

 

 

Satzungsänderungen:

 

 

§ 1 Absatz 1 geändert am 09.02.2010

§ 1 Absatz 1 geändert am 28.05.2012

§ 1 Absatz 3 geändert am 09.02.2010

§ 1 Absatz 3 geändert am 28.05.2012

§ 1 Absatz 3 geändert am 15.11.2012

§ 2 Absatz 1 geändert am 09.02.2010

§ 2 Absatz 1 geändert am 28.05.2012

§ 17 Absatz 7 wurde ersatzlos aufgehoben am 17.06.2010

§ 21 Absatz 1 wurde ersatzlos aufgehoben am 17.06.2010

(Die Ordnungsziffern des §17 und des § 21 wurden daher geändert am 17.06.2010)

§ 22 Absatz 2 geändert am 28.05.2012