§ 7 Ehrenmitgliedschaft

 

Personen, die sich in herausragender Form für die Belange des TierTisches Bielefeld e.V. einsetzen, egal in welcher Form, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Paten/Stadtpaten müssen keine Mitglieder sein und werden individuell zum Einsatz gebracht. Immer nach Absprache mit den Paten und in beiderseitigem Einvernehmen.


 

§ 8 Ausschließungsgründe aus dem Verein

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

 

a)   in schwerwiegender Weise und schuldhaft gegen die Interessen des Vereins verstößt.

b)   den Vorsatz hat/hatte, in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen.

c)  seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere der pünktlichen Beitragszahlung, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,

d)  den Grundsätzen der Satzung schuldhaft zuwiderhandelt und gegen die

      gewöhnlichen Regeln des Tierschutzes verstößt.

e)  sich in ungehöriger Weise gegenüber den hilfesuchenden Mitmenschen benimmt oder diese beleidigt.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer zwei Drittel Mehrheit. Die

Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

 

1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, ausgenommen sind interessierte Mitglieder.

 

2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

3) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für alle Mitglieder Zahlungsbedingungen entscheiden. Im Einzelfall kann der Schatzmeister in Abstimmung mit dem Vorstand mit einzelnen Mitgliedern andere Zahlungs-bedingungen vereinbaren.

 

Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.3. des jeweiligen Jahres zur Zahlung fällig.

Die ausstehenden Mitgliedsbeiträge werden mit einer Mahnung angefordert. Sollte

die Mahnung unberücksichtigt bleiben, werden die zahlungsunwilligen Mitglieder

als interessierte Mitglieder geführt.

 

4) Ehrenmitglieder und interessierte Mitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

5) Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.